Der BFH hatte kürzlich über die Besteuerung einer Erwerbsminderungsrente zu befinden, die rückwirkend bewilligt wurde und mit bereits erhaltenen Sozialleistungen verrechnet wurde. Die Klägerin in dem Verfahren war im Streitjahr 2008 nicht mehr aktiv beruflich tätig. Sie bezog von Januar 2008 bis Mai 2010 vom Jobcenter Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und zur Eingliederung in Arbeit. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin im Jahr 2010 rückwirkend ab Januar 2008 eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung. Der Renten-Nachzahlungsbetrag für die bereits abgelaufenen Bewilligungsmonate wurde von der DRV aber nicht an die Klägerin, sondern als Erstattungsleistung an das Jobcenter ausgezahlt.

Von der gesamten Erstattung entfielen knapp 12.000 Euro auf Leistungen des Jobcenters im Streitjahr 2008. Das Finanzamt unterwarf diesen Betrag für 2008 mit dem Besteuerungsanteil der Rente der Besteuerung. Die Klägerin war der Auffassung, ihr wären wegen des sog. Zuflussprinzips in 2008 keine steuerpflichtigen Renteneinkünfte zugeflossen. Frühestens könnten solche Einkünfte im Jahr 2010 angefallen sein, da in dem Jahr der Rentenversicherungsträger den entsprechenden Bewilligungsbescheid erlassen habe.

Die Richter des BFH kassierten den Fall ein. Die Leistungen, die die Klägerin im Streitjahr 2008 vom Jobcenter erhalten hat, unterliegen infolge einer Erfüllungsfiktion in Höhe der von der DRV geleisteten Erstattung in diesem Jahr als Leibrente mit ihrem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. Zwar sind der Klägerin diese Bezüge zunächst nicht als Erwerbsminderungsrente, sondern als Leistungen des Jobcenters zugeflossen. Für die Besteuerung ist aber entscheidend, dass sie ihr auf der Rechtsgrundlage des mit der DRV bestehenden Rentenversicherungsverhältnisses als Erwerbsminderungsrente zustehen. Aufgrund der Erfüllungsfiktion ist dieser endgültige sozialversicherungsrechtliche Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ der Leistungen maßgebend für deren steuerliche Behandlung. Die Zuflussfiktion tritt in den Hintergrund. Die Bindung an die Bescheide des Jobcenters und der DRV sowie die darauf beruhende Erstattung ist im Streitfall gegeben, da die Bescheide wirksam und auch nicht offensichtlich fehlerhaft sind.