Das Niedersächsische FG hat kürzlich die Frage beantwortet, ob Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zur Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik) als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Der Klägerin in dem Verfahren war ein GdB von 30 zugesprochen worden. Zur Behandlung einer zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkung, zur funktionalen Verbesserung und zur Schmerzreduktion wurde ihr ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Die zuständige Krankenkasse übernahm die Kosten für ein wöchentliches Funktionstraining.

Nachdem die Klägerin die Wassergymnastikkurse zunächst in einem Verein durchgeführt hatte, entschied sie sich schließlich, die Kurse in einem näher zu ihrem Wohnort gelegenen Fitnessstudio zu absolvieren. Das Funktionstraining wurde hier von qualifizierten Übungsleitern mit einer gültigen Übungsleiterlizenz für den Rehabilitationssport durchgeführt. Voraussetzung dafür war jedoch, dass sich die Klägerin als Mitglied im Fitnessstudio anmelden und den Beitrag bezahlen musste.

Neben der Teilnahme an dem verordneten Funktionstraining beinhaltete der Beitrag auch noch die Saunabenutzung und weitere Aqua-Fitnesskurse. Das Fitnessstudio stellte der Klägerin auch noch den wöchentlichen Beitrag für den Reha-Verein, der das Funktionstraining durchführte, in Rechnung. Die Klägerin machte die Gesamtkosten als Heilbehandlungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Das Niedersächsische FG gab der hiergegen gerichteten Klage zum Teil statt. Die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar, weil mit dem Mitgliedsbeitrag auch weitere Leistungen abgegolten wurden (im Streitfall: Saunanutzung; Aqua Fitnesskurse). Solche Angebote werden nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen. Eine Aufteilung nach objektiven Kriterien ist nicht möglich. Gegen die Zwangsläufigkeit spricht auch die Möglichkeit, die ärztlich verordneten Kurse außerhalb eines Fitnessstudios durchführen zu können.

Erfolg hatte die Klage jedoch hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der zwangsläufig angefallenen Beiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt. Diese zählen nach Überzeugung des FG zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden Heilbehandlungskosten.

Zum Abzug zuzulassen waren zudem die Aufwendungen für die Fahrten zum Fitnessstudio, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung der ärztlich verordneten Kurse anfallen. Diese teilten das Schicksal der Kurskosten als zwangsläufige Heilbehandlungskosten.

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.