Banken sind ja durchaus kreativ, wenn es um die Frage einer möglichst umfassenden Besicherung eines Kredites und damit der Reduzierung des eigenen Risikos geht. Das OLG Oldenburg hat dieser Kreativität Grenzen gesetzt, und zwar in einer Konstellation, die durchaus häufiger in der Praxis anzutreffen ist.

Eine junge Frau unterschrieb – vielleicht noch auf Wolke 7 schwebend – neben ihrem Freund einen Darlehensvertrag über rund 90.000 Euro mit einer monatlichen Rate von rund 1.000 Euro. Der Freund wollte mit dem Geld alte Kredite umschichten und ein Auto kaufen. Die junge Frau selbst verdiente als Verkäuferin in einer Bäckerei monatlich rund 1.300 Euro netto.

Nach zwei Jahren kündigte die Bank den Kreditvertrag, weil der Freund die Raten nicht mehr bediente. Sie stellte die Restforderung von mehr als 50.000 Euro fällig. Weil sie von dem – inzwischen Ex – Freund der jungen Frau das Geld nicht erhielt, verklagte die Bank die Frau vor dem LG. Die Frau wurde in erster Instanz zur Zahlung des Betrages verurteilt.

Erst vor dem OLG hellte sich ihre Situation wieder auf. Der Senat gab der Frau Recht und wies die Klage der Bank ab. Nach Ansicht des OLG war die junge Frau keine echte Darlehensnehmerin. Sie hatte lediglich eine Mithaftung übernommen. Es handelte sich daher um eine einseitig belastende Vertragsabrede. Eine solche Abrede ist grundsätzlich möglich, im konkreten Fall aber wegen der Gesamtkonstellation und der offensichtlichen, krassen finanziellen Überforderung der Frau sittenwidrig und damit nichtig. Die Bank kannte bei Vertragsschluss die emotionale Verbundenheit der Frau zu ihrem Freund, ebenso deren beengte finanzielle Verhältnisse und somit auch die Tatsache, dass die Haftung die Frau finanziell ruinieren könnte.