Die Vermietung eines Grundstücks bzw. eines Gebäudes in Kombination mit einer Mit-Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen beschäftigt in den letzten Jahren immer wieder die Gerichte. Meistens geht es dabei um die gewerbesteuerliche Begünstigung der Vermietungserlöse. Vor kurzem hat der EuGH diese Konstellation auch unter dem Aspekt der Umsatzsteuerbelastung betrachtet.

Die dem EU-Recht zu Grunde liegende Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht grundsätzlich eine Steuerbefreiung für Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vor. Diese Vorgabe ist auch im deutschen Umsatzsteuergesetz umgesetzt worden. Ausgeschlossen von der Steuerbefreiung ist jedoch „die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen („Betriebsvorrichtungen“). Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsvorrichtungen als Bestandteile des Grundstücks zusammen mit diesem Grundstück vermietet werden. Mit anderen Worten: Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist stets und zwingend umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn das Grundstück, dessen Bestandteile sie sind, umsatzsteuerfrei vermietet wird.

Würde man die Diskussion an dieser Stelle beenden, wäre eigentlich fast alles klar. Jetzt zieht aber der EuGH einen Joker: Laut EuGH ist diese generelle Aussage unrichtig. Der entsprechende Artikel der Richtlinie muss ausgelegt werden, und zwar dahin, dass die Betriebsvorrichtung durchaus umsatzsteuerfrei mitvermietet wird, wenn die Vermietung der Betriebsvorrichtung eine Nebenleistung zu der Hauptleistung der umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung ist.

Der EuGH betrachtet also zuerst die allgemeine Systematik der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach teilt eine Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (und das nicht nur bei einer Vermietungsleistung, sondern bei allen Arten von umsatzsteuerlichen Leistungen). Folglich sind Nebenleistungen, die mit steuerfreien Hauptleistungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang bilden, ebenso von der Umsatzsteuer befreit.

Der EuGH hat den Ball zum BFH zurückgespielt. Er deutet in seinem Urteil an, dass eine wirtschaftlich einheitliche Leistung naheliegend sein dürfte. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in seinem künftig folgenden Anschlussurteil und schließlich auch die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren werden.