Das Amtsgericht München hat in einer Pressemitteilung über eine Räumungsklage berichtet, die zu Lasten des Vermieters geendet hatte. Der klagende Vermieter verfügte insgesamt über drei vermietete Wohnungen. Eine davon hatte er einer Frau überlassen, mit der er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags kurz liiert war. Die Frau nutzte die Wohnung gemeinsam mit ihrer Tochter mietweise.

Die Kündigung stützte der Vermieter auf Eigenbedarf seines 22-jährigen Sohnes. Zur weiteren Begründung führte der Vater an, dass sein Sohn seine Wohnung verlieren würde, da das Miethaus, in dem er wohnte, zum Abriss ansteht. Der Sohn würde folglich in die väterliche Wohnung mit einem Freund oder seinem Bruder einziehen. Dem Sohn sei seinerseits auch bereits gekündigt.

Die Mieterin erhob schriftlich Widerspruch gegen die Kündigung und begründete ihn damit, dass sie die Kündigung schon mangels konkreter Darlegung des Kündigungsgrundes für formal unwirksam halte. Sie finde auch nicht kurzfristig bezahlbaren Ersatzwohnraum in vergleichbarer Größe, zumal ihre Tochter bis zum Ende ihrer Ausbildung darauf angewiesen sei, bei ihr zu wohnen.

Das Gericht hörte den Sohn des Klägers als Zeugen. Seine Aussagen waren nicht deckungsgleich mit den Angaben des Vaters. Er hätte im letzten Jahr von seinem Vermieter den Hinweis bekommen, er müsse so langsam aus der dortigen Wohnung raus, weil das Haus abgerissen werden solle. Er habe keine schriftliche Kündigung erhalten, sondern es wurde ihm mündlich so von seinem Vermieter mitgeteilt. Er hätte auch mit seinem Vater über eine Lösung seines Wohnungsproblems gesprochen. Der Vater würde ihm die streitgegenständliche Wohnung vermieten. Über deren Höhe wurde aber noch nicht geredet. Bislang komme der Vater für seine Miete auf. Er wolle auch nach seinem Studium weiter in München leben, verdiene derzeit selbst etwa 450 Euro aus einem Nebenjob.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab im Ergebnis der Mieterin Recht. Die Kündigung ist zwar formal wirksam, da der Kläger die der Kündigung zugrundeliegenden „Kerntatsachen“ ausreichend bezeichnet hat. Das Gericht ist aber weder hinreichend davon überzeugt, dass ein ernsthafter Überlassungswille besteht, noch ist es hinreichend davon überzeugt, dass der Sohn tatsächlich einen Nutzungswillen hat.

Die Kündigung erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem mit dem Sohn noch gar nicht konkret besprochen war, ob dieser in die streitgegenständliche Wohnung ziehen wollte oder nicht. Es gilt, dass der Vermieter vor der Kündigung klären muss, ob seine Angehörigen umzugsbereit sind. Anderenfalls ist der Überlassungswille ungewiss und die Kündigung unwirksam.