In der Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht gibt es einige Updates, die von der Zielrichtung in die gleiche Richtung laufen: es werden möglichst viele Betroffene zur Versicherungspflicht verdonnert. Die Kassen der SV-Träger sind bekanntermaßen ständig klamm.

Das BSG hat u. a. drei Fälle zur Einschaltung einer Einmann-GmbH bzw. UG beurteilt. Es ging dabei immer um die natürlichen Personen, die alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der UG bzw. GmbH waren. Die Kapitalgesellschaften schlossen mit Dritten Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. In zwei Verfahren ging es um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses, im dritten Fall um eine beratende Tätigkeit. Faktisch erbracht wurden die Tätigkeiten ausschließlich von den hinter den Gesellschaften stehenden natürlichen Personen. Die DRV – und in der Folge auch das BSG – stellten in allen Fällen Versicherungspflicht fest. Man greift also in vergleichbaren Fällen quasi durch die Gesellschaft hindurch auf den dahinterstehenden Gesellschafter.

Eine andere Entscheidung kam vom Bayerischen LSG. Es hat festgestellt, dass Fitnesstrainer, die in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden sind, nach abgeleisteten Stunden bezahlt werden und lediglich die Aufgabe haben, ein vorgegebenes Programm auszufüllen, abhängig beschäftigt sind und damit sozialversicherungspflichtig.

Das Studio hatte das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt, ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden, und hat die Kunden akquiriert. Die Kursleiter hatten lediglich die Aufgabe, das vorgegebene Programm auszufüllen. Sie hatten auch nicht die Möglichkeit, das Kursangebot zu verändern oder durch andere Kurse zu ersetzen. Die Kurse waren in den Räumlichkeiten des Studios durchzuführen. Die Kursleiter hatten damit faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten. Und sie wurden zudem nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt. Hieraus ergab sich kein Unternehmerrisiko, da geleistete Arbeit stets vergütet worden ist.