Lange nichts mehr gehört aus Absurdistan. Das FG Münster hat die nachrichtenlose Zeit beendet. Es begründet, warum ein Zauberer einen anderen Umsatzsteuersatz anwenden darf als ein Nikolaus.

Grundlage der Entscheidung war ein „Multifunktions-Künstler“. Er war selbständiger Zauberkünstler, fertigte Ballonskulpturen, trat jährlich als Nikolaus auf und veröffentlichte Bücher.

Die Leistungen in Gestalt von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterliegen nach Ansicht des Gerichts dem ermäßigten Steuersatz. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich der Steuersatz für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Bei der Auslegung der Begriffe „Theater“ und „den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen“ sind speziell diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stehen. Bei dem Kläger handelt es sich um einen ausübenden Künstler, der mit seiner Tätigkeit als Zauberer und auf dem Gebiet der Ballonmodellage eine einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung erbringt, denn er hat eigenschöpferische Leistungen in einem theaterähnlichen Rahmen erbracht.

Für die Vorführungen des Klägers als Nikolaus bleibt es bei der Anwendung des umsatzsteuerlichen Regelsteuersatzes. Offenbar bedarf es dafür keiner schöpferischen Leistung.