Der BFH hat nachträglich ein Urteil veröffentlicht, dass er bereits vor einigen Jahren zum steuerlichen Abzug eines Arbeitszimmers gefällt hatte. Und das Urteil kommt zu einem doch überraschenden Ergebnis. Nach dem Urteil setzt der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können erst mal grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Anders verhält es sich allerdings, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden.

In dem vom BFH entschiedenen Fall machte eine Flugbegleiterin Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das zuvor befasste Finanzgericht lehnte den Abzug wegen der Geringfügigkeit der dort auszuführenden Arbeiten ab. Die hätte man auch am Küchentisch erledigen können. Der BFH kippte diese Ansicht. Das Gesetz kennt den Begriff der Erforderlichkeit nicht.

Einen Freibrief zum Werbungskostenabzug von Aufwendungen betreffend das häusliche Arbeitszimmer hat der Lohnsteuersenat damit jedoch nicht erteilt. Denn er hat nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Werbungskostenabzug insoweit voraussetzt, dass der streitbefangene Raum tatsächlich (nahezu) ausschließlich zur Einkünfteerzielung genutzt wird.