Unsere Bundesregierung unternimmt offenbar alles, um den Einsatz alternativer Energiequellen im Markt durchzusetzen, koste es was es wolle. In unserer letzten Ausgabe haben wir über die Steuerfreistellung bestimmter PV-Anlagen bei den Ertragsteuern berichtet. Ab 2023 verzichten wir jetzt auch auf die Umsatzsteuer aus Umsätzen im Zusammenhang mit PV-Anlagen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. Demnach ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten. Auch Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, sind begünstigt. Die Photovoltaikanlage muss auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert sein. Weitere Voraussetzung ist, dass die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird.

Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten handelt.

Die Regelung ist bereits am 01.01.2023 in Kraft getreten. Bis heute sind aber eine Vielzahl von Fragen ungeklärt. Deshalb hat das BMF (immerhin schon nach vier Wochen!) den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz veröffentlicht. Noch ist es aber nur ein Entwurf.

Ein wesentlicher Teil des Schreibens dreht sich um Fragen der Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, gemeinhin auch als Eigenverbrauch bezeichnet. Dabei sind vor allem zeitliche Abstufungen zu beachten.

Ein Unternehmer konnte eine vor dem 01.01.2023 angeschaffte Photovoltaikanlage voll seinem Unternehmen zuordnen. Wenn er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist er zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt. Der privat verbrauchte Strom unterliegt dann der Wertabgabenbesteuerung, wodurch der rechtlich zunächst zulässige Vorsteuerabzug systemgerecht nachgelagert ausgeglichen wird. Auch nach dem 31.12.2022 ist in diesen Fällen wie bisher weiterhin grundsätzlich ein Eigenverbrauch zu besteuern.

Erwirbt ein Unternehmer ab dem 01.01.2023 eine Photovoltaikanlage unter Anwendung des Nullsteuersatzes, erübrigt sich mangels Umsatzsteueranfall ein Vorsteuerabzug. Anders als in den Altfällen ist daher für ein systemgerechtes Ergebnis kein Ausgleich eines Vorsteuerabzuges erforderlich. Die Voraussetzungen für einen Eigenverbrauch liegen nicht vor. Anders als bisher erfolgt in diesen Fällen daher keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer gesamten Photovoltaikanlage, die unter Anwendung des Nullsteuersatzes erworben wurde, stellt keine unentgeltliche Wertabgabe dar.

Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 01.01.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe weiterhin der Umsatzsteuer.

Die Regelungen des Schreibens sollen erstmals auf Umsätze anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2022 bewirkt werden. Also wissen wir heute zum wiederholten Mal nicht, was die Finanzverwaltung gerne so hätte.