Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH stellt immer wieder Streitpotential mit der Finanzverwaltung dar. Sie ist unabhängig von der Höhe der Beteiligung am Kapital u. a. dann steuerlich nicht anzuerkennen, wenn sie in Bezug auf die bisherigen Gesamtbezüge als unangemessen angesehen werden muss. Von der Rechtsprechung anerkannt werden Pensionszusagen bis maximal 75 % der zuletzt bezogenen Bruttobezüge des Geschäftsführers. Eine zusätzlich bezogene Sozialversicherungsrente ist in die Prüfung der Angemessenheit einzubeziehen.

Das Schleswig Holsteinische Finanzgericht hatte jetzt zu entscheiden, wie sich eine Pensionszahlung bei fortlaufendem Gehalt darstellen lässt. Dem Geschäftsführer im entschiedenen Fall war eine Pension zugesagt worden. Der Vertrag regelte, dass der bestehende Anstellungsvertrag mit Vollendung des 65. Lebensjahrs des Geschäftsführers aufgelöst werden soll. Die Rechte aus der ursprünglichen Pensionszusage blieben unberührt.

Da der Geschäftsführer weiterhin für die GmbH tätig sein wollte, wurde ein neuer Arbeitsvertrag mit einer monatlichen Bruttovergütung von 1.500 Euro abgeschlossen. Das Finanzamt war der Meinung, dass die seinerzeit gebildete Pensionsrückstellung zu deckeln sei. Als neue Berechnungsgrundlage nahm es 75 % von 1.500 Euro an und löste folglich einen Teil der Pensionsrückstellung gewinnerhöhend auf.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht und ging bei der Berechnung der Pensionsrückstellung von der ursprünglichen Pensionshöhe von monatlich 3.417 Euro aus. Es beanstandet nicht, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls sein Dienstverhältnis fortsetzt, sieht in der Gehaltszahlung jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie nicht entweder auf die Pension angerechnet oder aber der Pensionsbeginn bis zur Einstellung der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben wird. Wegen der im Urteilsfall unterbliebenen Anrechnung auf die Pension wurde das monatlich gezahlte Arbeitsentgelt als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Der Bundesfinanzhof wird die Beurteilung durch das FG noch abschließend zu prüfen haben.

Die Gesellschaft hätte den Streit durchaus vermeiden können. Grundsätzlich ist es möglich, nach Beendigung des eigentlichen Dienstverhältnisses ein neues Vertragsverhältnis zu begründen. Dies sollte nach Möglichkeit auf freiberuflicher Basis durch Abschluss eines Beratervertrags geschehen. Das Honorar muss nicht auf die Pension angerechnet werden.