Das FG Berlin-Brandenburg musste die Frage klären, ob ein Steuerpflichtiger die Kosten für Pflege eines Angehörigen abziehen kann, wenn der Pflegebedürftige noch in seinem eigenen Haushalt lebt. Das Gericht hält solche Aufwendungen für nicht abzugsfähig. Das Gericht hat aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier zugrunde liegenden Rechtsfrage ausdrücklich die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Im zu Grunde liegenden Fall lebte die Mutter einer Steuerpflichtigen im eigenen Haushalt rund 100 km vom Wohnort der Tochter entfernt. Sie war hilfebedürftig, insbesondere bei Einkäufen und bei der Wohnungsreinigung. Die Tochter vereinbarte mit einer örtlichen Sozialstation die Erbringung von Pflegeleistungen. In ihrer Steuererklärung machte sie den Gesamtbetrag ihrer Aufwendungen für die Mutter in Höhe von rund 1.100 Euro geltend. Sie war der Auffassung, dass bei ambulanten Pflegeleistungen im Rahmen haushaltsnaher Dienstleistungen auch die Pflege von Personen in deren eigenem Haushalt umfasst sei.

Das Finanzgericht verweigerte den Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung. Die einschlägige Vorschrift gelte nur für die Pflege von Angehörigen im (eigenen) Haushalt des Pflegenden, nicht aber für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren eigenem (anderen) Haushalt. Im Ergebnis könnten daher zwar die Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen, der im selben Haushalt wie der Steuerpflichtige wohne, nicht jedoch die Kosten für die Pflege eines Angehörigen, der (noch) in seinem eigenen Haushalt lebe, abgezogen werden. Das Gericht räumte ein, dass der Wortlaut des Gesetzes zwar nicht eindeutig sei. Gleichwohl spreche der Gesamtzusammenhang („haushaltsnahe“ Dienstleistungen) für eine eingeschränkte Anwendbarkeit.