Durch den erneuten Lockdown taucht vermehrt die Frage auf, wie die Besteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Homeoffice-Tätigkeit infolge der Corona-Pandemie zu erfolgen hat. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat hierzu eine Verfügung herausgegeben, die die Sicht der Finanzverwaltung widergibt.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte finden bei einer Homeoffice-Tätigkeit überhaupt nicht oder nur gelegentlich statt. Trotz dieser Besonderheit sind aus Sicht der Finanzverwaltung Im Bereich der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer keine neuen Regelungen geplant. Es ist deshalb weiterhin das BMF-Schreiben aus 2018 anzuwenden. Dieses enthält bereits Regelungen, mit denen einer nur geringfügigen Nutzung eines überlassenen Firmenwagens Rechnung getragen werden kann.

Nach diesem Schreiben können Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach einer Einzelbewertung oder mit einer Monatspauschale verrechnet werden. Die Einzelbewertung ist begrenzt auf 180 Tage und wird mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und Tag angesetzt. Die üblicherweise verwendete Monatspauschale beträgt 0,03% je Entfernungskilometer und Monat. Einschränkend ist aber zu berücksichtigen, dass das Wahlrecht für das jeweilige Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden kann, selbst bei einem Wechsel des Firmenwagens. Sofern der geldwerte Vorteil im laufenden Kalenderjahr bisher nach der 0,03 %-Regelung versteuert wurde, kann der Steuerpflichtige lediglich im Rahmen seiner Einkommensteuer-Veranlagung zur Einzelbewertung wechseln.

Von einer Versteuerung des geldwerten Vorteils kann allenfalls dann abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer der Firmenwagen für volle Kalendermonate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat. Ein durch Urlaub, Krankheit, Homeoffice oder Kurzarbeit bedingter Nutzungsausfall ist im Nutzungswert bereits pauschal berücksichtigt.

Des Weiteren hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot für derartige Fahrten auszusprechen. Ein rückwirkendes Nutzungsverbot ist ausgeschlossen. Das Nutzungsverbot ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen und als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Auch in diesem Fall unterbleibt der Ansatz eines pauschalen Nutzungswertes. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Nutzungsverbot nach Wegfall der Gründe für die Zukunft widerrufen wird.