Das SG Karlsruhe hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob ein Häftling in einer Strafanstalt die Berücksichtigung der Zeiten seiner Beschäftigung in der Haft als rentenversicherungspflichtige Zeit beanspruchen kann. Der Knastbruder war gelernter Koch. Er gab vor, während seiner Haftzeit ununterbrochen sozialversicherungspflichtig gearbeitet zu haben. Die Nichtberücksichtigung seiner Arbeitszeiten sah er als eine Nebenstrafe an, die nicht verfassungsgemäß sei.

Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte das Ansinnen ab. Er beurteilte die zugewiesenen Arbeiten im Rahmen des Strafvollzugs nicht als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialrechts. Nach dessen Ansicht fehlte es an einem freien Austausch von Arbeit und Entgelt. Darüber hinaus sei die Rentenversicherungspflicht für im Rahmen des Strafvollzugs zugewiesene Arbeiten nach dem gesetzgeberischen Willen ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Klage des Knastbruders vor dem Sozialgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah in den zugewiesenen Arbeiten, wie der Rentenversicherungsträger auch, kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Ein solches Verhältnis ist aber Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Beitragszeit im Versicherungskonto.

Dem Gericht fehlte ein freier wirtschaftlicher Austausch von Arbeit und Lohn. Ein solcher kann nur bei einer frei übernommenen Tätigkeit vorliegen, nicht aber bei einer Tätigkeit aufgrund gesetzlichen Zwangs. Deshalb hätten das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht eine Kranken- und Rentenversicherungspflicht von Strafgefangenen verneint. Bei der Tätigkeit im Strafvollzug handele es sich nämlich um Pflichtarbeit unter der öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Vollzugsbehörden im Rahmen des Resozialisierungszwecks des Strafvollzugs.