Grundstücke, die binnen zehn Jahren gekauft und verkauft werden, unterliegen bekanntlich einer Besteuerung des Spekulationsgewinns. Eine Ausnahme gilt für Grundstücke, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Was aber ist, wenn ein Grundstück geteilt wird und ein Teil davon veräußert wird.

Der BFH betrachtete kürzlich den Fall von Steuerpflichtigen, die ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude erwarben. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4 000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten. Später teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen – unbebauten – Grundstücksteil veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.

Der BFH kippte das Ansinnen. Grundsätzlich sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird.