Die Bundesregierung versucht seit Jahren mit verschiedenen Anreizen, die Akzeptanz für die E-Mobilität zu erhöhen. Steuerbegünstigungen spielen dabei eine nicht unerhebliche Rolle. So hat der Gesetzgeber seit dem 1.1.2017 den vom Arbeitgeber gewährten Vorteil für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ebenso steuerfrei gestellt wie die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung des Arbeitnehmers. Die Steuerbefreiung gilt bis zum 31.12.2030.

Das Bundesfinanzministerium hat nun Details zur vorgenannten Steuerbefreiung bekanntgegeben. Das BMF definiert zunächst die verschiedenen Begrifflichkeiten aus Sicht der Finanzverwaltung. So wird klargestellt, dass zu den Elektrofahrzeugen auch Elektrofahrräder gehören, die verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen sind. Dies ist der Fall, wenn sie eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h erreichen. Außerdem wird klargestellt, dass das Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers erfolgen muss oder zumindest in einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen i. S. des Aktiengesetzes. Laden bei einem fremden Dritten ist nicht begünstigt.

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für ein privates Elektro- oder Hybridfahrzeug, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Erstattet der Arbeitgeber dagegen die vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten für einen Dienstwagen, ist die Erstattung als Auslagenersatz steuerfrei. Zur vereinfachten Berechnung des Auslagenersatzes können Pauschalen angesetzt werden, die je nach Zeitraum und nach Lademöglichkeit beim Arbeitgeber zwischen 10 und 70 Euro monatlich betragen. Durch den Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten.

Steuerfrei ist auch die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge zur privaten Nutzung. Dies kann unentgeltlich als Leihe oder verbilligt als Miete erfolgen. Hierzu gehört aber nicht die Übereignung einer Ladevorrichtung. Bei einer Übereignung kann dieser Vorteil mit einem Steuersatz von 25 % auf die Kosten für die Anschaffung des Lagegeräts inklusive Umsatzsteuer pauschal versteuert werden. Zur privaten Nutzung gehört auch die Verwendung der Ladevorrichtung für andere Einkunftsarten, wenn z. B. der Arbeitnehmer mit seinem aufgeladenen Elektrofahrzeug zu seiner vermieteten Immobilie fährt. Die Steuerbefreiung für das Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers gilt nicht für dessen Geschäftsfreunde und Kunden.

Aus Billigkeitsgründen wendet die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit für das Aufladen auch auf Elektrofahrräder an, die nicht als Kfz einzustufen sind.

Zu beachten ist, dass der Vorteil aus dem Aufladen bzw. der zeitweisen Überlassung der Ladevorrichtung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. Eine Entgeltumwandlung ist also nicht begünstigt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die mit 25 % pauschal versteuerten Beträge müssen allerdings durch Belege nachgewiesen und diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt werden.