Wir hatten vor einigen Monaten schon über anstehende Änderungen im Steuerrecht berichtet. Inzwischen sind viele der damals besprochenen Punkte – mit oder ohne Änderungen – in Form des Jahressteuergesetzes 2022 in Kraft getreten. Das Jahressteuergesetz 2022 ist ein typisches „Artikelgesetz“. Mit mehr als 100 Einzelregelungen quer durch das Steuerrecht ändert es eine Vielzahl von Gesetzen. Wir wollen nachfolgend einige Punkte im Überblick beleuchten.

Für alle Steuerpflichtigen hat die Anhebung des Grundfreibetrags unmittelbare Auswirkungen. Er steigt ab dem Jahr 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 10.908 Euro verfügt. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 21.816 Euro.

Zusätzlich wird auch der Steuertarif partiell geglättet, um ungewollte Steuerbelastungen, beispielsweise auf Lohnsteigerungen, zu verhindern.

Eltern erhalten ab dem 1. Januar 2023 für jedes Kind 250 Euro Kindergeld pro Monat. Damit wird das Kindergeld für erste, zweite und dritte Kinder auf die bisher ab dem vierten Kind geltende Höhe angehoben. Die Kindergeldstaffelung entfällt. Gleichzeitig steigen die steuerlichen Freibeträge für Kinder für das Jahr 2023 von 8.548 Euro auf 8.952 Euro. Alleinerziehende profitieren im kommenden Jahr von einer weiteren Erhöhung des Entlastungsbetrages um 252 Euro auf 4.260 Euro.

Ab 2023 wird der Sparer-Pauschbetrag für Alleinstehende von 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht, für Ehegatten von 1.602 Euro auf 2.000 Euro. Bereits erteilte Freistellungaufträge werden prozentual erhöht. Eine Anpassung bestehender Freistellungsaufträge ist daher nur erforderlich, wenn eine andere Verteilung des Freistellungsvolumens als bisher gewünscht wird.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten steigt auf 1.230 Euro. Er wird vom Arbeitgeber automatisch beim Lohnsteuerabzug (Steuerklassen I bis V) berücksichtigt.

Bei der Homeoffice-Pauschale kann künftig für jeden Kalendertag, an dem ausschließlich zuhause gearbeitet wird, ein Betrag von sechs Euro geltend gemacht werden. Künftig sind 210 Homeoffice-Tage (und damit maximal 1.260 Euro) statt der bisherigen 100 Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Für vermietete Wohngebäude, die ab dem 1. Januar 2023 fertig gestellt werden, sind höhere Abschreibungen mit jetzt 3 % möglich.

Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind rückwirkend ab 1. Januar 2022 vollständig steuerfrei, wenn die Anlagen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wir stellen diese separat dar.

Ebenfalls rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 werden die Betreiber von Photovoltaikanlagen an Gebäuden mit einer installierten Leistung bis zu 30 kW (bisher 10 kW) von der Gewerbesteuerpflicht befreit.

Ab 1. Januar 2023 wird die Lieferung sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher an Wohnhäusern nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Damit brauchen sich Privatpersonen als Betreiber dieser Anlagen nicht mehr entscheiden, ob sie den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen wollen. Sie können vielmehr die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden.