Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Hier darf der Arbeitnehmer auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.

Der BFH musste jetzt klären, ob das auch für Taxifahrten zum Arbeitsplatz gilt. Der Kläger in dem Verfahren war krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, selbst ein Kfz sicher zu führen. Sein Grad der Behinderung betrug in den Streitjahren 60. Er legte daher die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in der Regel mit einem Taxi zurück. Für die Taxifahrten entstanden ihm Kosten mit mehreren tausend Euro pro Jahr. Die machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt erkannte lediglich Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten an. Der BFH schloss sich dieser Auffassung an. Der Gesetzgeber hatte eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen, so die Argumentation des BFH.

Für Menschen mit einer Behinderung hätte es durchaus auch eine andere Entscheidung geben können. Diese können, sofern ihr Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, die tatsächlichen Aufwendungen (und damit auch Taxikosten) für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzen. Entsprechendes gilt, wenn der Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und der Steuerpflichtige in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzungen sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.