Ein Unternehmer hat kürzlich einen interessanten Versuch gestartet, die Steuerbelastung beim Verkauf eines Firmen-Pkw zu reduzieren. Er hatte 2008 einen Pkw angeschafft, den er seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte. Diesen Pkw nutzte er zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke. Das Finanzamt erkannte grundsätzlich die Abschreibung für den Pkw als Aufwand an, ebenso wie alle sonstigen Kosten. Andererseits setzte aber das Finanzamt wegen der privaten Nutzung auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 % der entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA an.

Faktisch reduzierte dies den steuermindernden Effekt der Abschreibungen auf magere 25%. Diese nur teilweise Ausnutzung der Abschreibung war für den Unternehmer Grund genug, auch den Veräußerungsgewinn nur partiell zu versteuern. Er verkaufte das Fahrzeug 2013, nachdem die Anschaffungskosten vollständig abgeschrieben waren. Nach seiner Logik deklarierte er lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme.

Wie zu erwarten war, erkannte das Finanzamt dieses Sparmodell nicht an. Nach dessen Ansicht sind die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und dessen spätere Veräußerung zwei unterschiedliche Vorgänge, die getrennt zu betrachten sind. Folglich muss auch der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn erhöhen.

Leider hat das auch der BFH so gesehen. Dem schönen Steuersparmodell ist leider die finale Anerkennung versagt geblieben.