Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) soll auch eine längere Investitionsfrist für 2017 und 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge (IAB) ins Gesetz einziehen. Für Steuerpflichtige, die im Jahr 2017 bzw. 2018 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag gebildet haben, wird sich nach derzeitigem Stand die Investitionsfrist auf 5 bzw. 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung verlängern.

Wer den sog. Investitionsabzugsbetrag nutzt, nimmt für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vor. Er hat dann grundsätzlich in den darauffolgenden 3 Jahren Zeit, diese Investition durchzuführen. So verlagert sich die Steuerlast in ein späteres Jahr. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahresfrist investitionslos verstreichen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen. Das bedeutet Steuernachzahlungen für das Jahr, in dem der Gewinn reduziert wurde, verbunden mit Zinsen auf diese Nachzahlung.

Gerade in der derzeitigen Krisensituation kämen solche Zahlungen zur Unzeit. Das hatte auch der Gesetzgeber erkannt. Für in 2017 gebildete IAB haben Steuerpflichtige danach 5 Jahre für die geplante Investition Zeit. Für in 2018 gebildete IAB sind nunmehr 4 Jahre vorgesehen. Dies sieht die Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses so vor. Nachdem das Gesetz den Bundestag schon passiert hat, wird die Zustimmung des Bundesrats Ende Juni erwartet.