Beim sog. Vorschaltmodell handelt es sich um eine Gestaltung, bei der ein Unternehmer, der selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil er steuerfreie Umsätze ausführt (bspw. ein Arzt), einen anderen Unternehmer „vorschaltet“, der das Wirtschaftsgut erwirbt und steuerpflichtig an ihn vermietet. Damit wird der Vorsteuerabzug bei dem „Vermieter-Unternehmer“ generiert. Der BFH hat dieses Modell jetzt mit gewissen Einschränkungen abgesegnet.

Im Streitfall war der Ehemann als Arzt freiberuflich tätig. Er hatte zunächst selbst einen Pkw bestellt. Seine Ehefrau bestellte kurze Zeit später denselben Pkw und vermerkte in ihrer Bestellung, dass sie den Kaufvertrag ihres Mannes ersetze. Den Kaufpreis bezahlte sie aus ihrem eigenen Vermögen.

Nach der Auslieferung des Pkw schloss sie einen Leasingvertrag mit ihrem Ehemann, der den Pkw für 36 Monate zu einer marktüblichen Rate leaste. Ausweislich des Versicherungsscheins war die Klägerin als weitere Nutzerin des Pkw eingetragen.

Das Finanzamt erkannte den von der Ehefrau geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem Fahrzeugkauf nicht an, da sie nicht unternehmerisch tätig geworden sei.

Der BFH gab der Klage im Grundsatz statt. Die Ehefrau war aufgrund ihrer Leasingtätigkeit unternehmerisch tätig und hat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, da sie dauerhaft Leasingleistungen erbracht hat. Unbeachtlich ist, dass sie nicht am allgemeinen Markt tätig wurde, sondern nur einen Kunden, ihren Ehemann, hatte.

Der Leasingvertrag war auch kein Scheingeschäft, da die Ehefrau den Pkw tatsächlich überlassen hat und ihr Ehemann die Leasingraten bezahlt hat, auch wenn kleinere Verstöße gegen den Vertrag vorgelegen haben. Die Ehefrau hatte bspw. mehrfach die Wartungskosten übernommen, obwohl der Ehemann hierzu verpflichtet war. Dennoch handelte es sich in Summe um einen entgeltlichen Vertrag.

Ein Gestaltungsmissbrauch lag ebenfalls nicht vor. Denn die Klägerin hatte ein eigenes Vermögen, um den Pkw zu erwerben. Für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs genügt es nicht, dass der Ehemann, der als Arzt umsatzsteuerfreie Umsätze ausführte und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw nicht hätte abziehen können.

Allerdings war die Ehefrau im Versicherungsschein als weitere Nutzerin eingetragen. Daher dürfte eine Privatnutzung durch sie vorgelegen haben, die als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern wäre. Das FG muss nun den Umfang der Privatnutzung durch die Ehefrau aufklären und ggf. schätzen.

Der BFH billigt also im Grundsatz das sog. Vorschaltmodell. Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist aber, dass der vermietende Ehegatte finanziell in der Lage ist, das Wirtschaftsgut zu finanzieren, also nicht auf Mittel des mietenden Ehegatten zurückgreifen muss. Natürlich ist auch zu beachten, dass der Ehemann die monatlich anfallende Umsatzsteuer auf die Leasingrate nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Damit reduziert sich der Gesamtvorteil Monat für Monat.