Das Bundesfinanzministerium hat zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden Stellung genommen. Dies betrifft Gebäude, die sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig vermietet werden. Um diese Frage wird seit Jahren immer wieder gestritten. Das Schreiben soll für Klärung sorgen, tut dies aber u. E. nicht wirklich.

Vorsteuer, die auf umsatzsteuerfreie Umsätze entfällt, kann grundsätzlich nicht abgezogen werden. Wird ein Gebäude sowohl umsatzsteuerpflichtig als auch umsatzsteuerfrei genutzt, muss die Vorsteuer aufgeteilt werden, da nur der auf die umsatzsteuerpflichtige Vermietung entfallende Teil der Vorsteuer abgezogen werden kann. Die Frage, welcher Aufteilungsschlüssel gilt, ist in der Praxis sehr relevant und hat in den letzten Jahren zu zahlreichen Entscheidungen des BFH und des EuGH geführt.

Geht es um die Vorsteuer aus Eingangsleistungen für die laufende Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung des Gebäudes, z. B. aus einer Reparatur, kommt es vorrangig auf eine direkte Zuordnung zu den umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen an. Ist die Eingangsleistung den umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zuzuordnen, kann die Vorsteuer abgezogen werden.

Betrifft die Eingangsleistung hingegen die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes, ist ein sachgerechter Aufteilungsschlüssel zu verwenden. Grundsätzlich ist der Gesamtumsatzschlüssel sachgerecht. Es kommt dabei auf das Verhältnis aller umsatzsteuerpflichtiger Umsätze des Unternehmers zu dem Gesamtumsatz an. Es werden also nicht nur die Vermietungsumsätze der gemischt genutzten Immobilie zugrunde gelegt.

Statt des Gesamtumsatzschlüssels kann aber auch ein anderer Aufteilungsschlüssel verwendet werden, wenn er zu einem präziseren Ergebnis führt. Zu den anderen Aufteilungsschlüsseln gehören ein objektbezogener Umsatzschlüssel (bei dem nur auf die steuerpflichtigen und -freien Umsätze aus der betreffenden Immobilie abgestellt wird), ein Flächenschlüssel (bei dem die umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen in das Verhältnis zur Gesamtfläche gesetzt werden) oder auch ein Nutzungszeitenschlüssel (z. B. bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung wie bei einem Sportplatz).

Sollte es neben dem Gesamtumsatzschlüssel mehrere andere Aufteilungsschlüssel geben, die zu einem präziseren Ergebnis führen, muss nicht zwingend die präziseste Aufteilungsmethode gewählt werden. Vielmehr hat der Unternehmer dann ein Aufteilungswahlrecht. Und damit werden die Einzelheiten der Aufteilung wahrscheinlich auch künftig umstritten sein.