Seit Jahren wird immer wieder um die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuern bei Gebäuden gestritten, die sowohl umsatzsteuerpflichtig wie auch umsatzsteuerfrei genutzt (vermietet) werden. Bei derartigen Wohn- und Geschäftshäusern versuchen Steuerpflichtige immer wieder, den vermeintlich günstigeren Aufteilungsmaßstab nach dem so genannten objektbezogenen Umsatzschlüssel, also nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen, durchzusetzen. Da Gewerbemieten üblicherweise eine höhere Miete pro Quadratmeter Nutzfläche einbringen, ergäbe sich durch diesen Schlüssel ein höherer Anteil an abzugsfähiger Vorsteuer.

Im ersten Rechtsgang gab das Finanzgericht Düsseldorf der Klägerin noch teilweise Recht. In dem von beiden Beteiligten betriebenen Revisionsverfahren holte der Bundesfinanzhof eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ein. Anschließend entschied der BFH, dass bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes für den Vorsteuerabzug der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig eine präzisere Aufteilung der Vorsteuer als der Umsatzschlüssel ermögliche. Dies gelte nicht, wenn die Nutzflächen wegen ihrer unterschiedlichen Ausstattung (z.B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) nicht miteinander vergleichbar seien. Die Sache wurde zur weiteren Sachaufklärung wieder an das FG Düsseldorf zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht die Klage nun endgültig abgewiesen. Die Vorsteuer wurde im Streitfall zu Recht nach dem Flächenschlüssel aufgeteilt. Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für erhebliche Ausstattungsunterschiede, die die Anwendung des objektbezogenen Umsatzschlüssels rechtfertigen würden. Im Streitfall kann trotz der Unterschiede in Bauart und Ausstattung nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Herstellungskosten des Gebäudes nicht mehr annähernd gleichmäßig auf die Nutzflächen des Gebäudes verteilen. Angesichts der Vielzahl der Unterschiede in der Bauausführung, die teils zu höheren und teils zu niedrigeren Herstellungskosten geführt haben, lässt sich nicht ermitteln, ob die Ausstattung der steuerpflichtig vermieteten Ladenlokale in einem solchen Maße von der Ausstattung der steuerfrei vermieteten Wohnungen abweicht, dass die Nutzflächen nicht mehr vergleichbar und die Aufteilung nach Flächen nicht mehr sachgerecht sind.