Was bringt das neue Jahr mit sich? Diese Frage stellen sich vermutlich derzeit viele, zumal die Rahmenbedingungen in vielen Bereichen nicht gerade gut sind. Natürlich können wir die allgemeine Frage nicht umfassend beantworten. Aber wir wollen zumindest einige Punkte aus steuerlicher Sicht beleuchten, die das neue Jahr mit sich bringt. Insoweit gibt es ja zumindest im Steuerrecht eine gewisse Form von Planungssicherheit.

Alle Steuerpflichtigen können künftig von einem höheren Grundfreibetrag und dem Abbau der sog. kalten Progression profitieren. Der Grundfreibetrag steigt um 240 Euro auf 9.984 Euro für Alleinstehende und um 480 Euro auf 19.968 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Zum Abbau der sogenannten kalten Progression werden zusätzlich weitere Eckwerte des Steuertarifs um 1,17 % angehoben.

Der Unterhaltshöchstbetrag wird an dieses gehobene Existenzminimum angepasst und steigt ebenfalls auf 9.984 Euro. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.

Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in eine Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind begrenzt als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Die Höchstbeträge für solche Sonderausgaben betragen im neuen Jahr 25.639 Euro bzw. 51.278 Euro (Einzel- / Zusammenveranlagung). Da der steuerlich abzugsfähige Anteil Jahr für Jahr um jeweils zwei Prozentpunkte steigt, können Steuerpflichtige von den geleisteten Beitragszahlungen nunmehr bis zu 94 Prozent des Höchstbetrags als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Für das Jahr 2022 sind das also bis zu 24.101 Euro (Alleinstehende) bzw. 48.202 Euro (Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner).

Die Freigrenze für Sachbezüge zu Gunsten von Arbeitnehmern steigt auf monatlich 50 Euro. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten steuerfreie Sachbezüge beispielsweise in Form von Gutscheinen oder Fahrtickets gewähren. Die Obergrenze dieses Monatsbetrages erhöht sich ab 1. Januar 2022 von bisher 44 auf 50 Euro.

Arbeitgeber, die ihre durch die Corona-Krise belasteten Arbeitnehmer bislang noch nicht finanziell unterstützt haben, können bis zum 31. März 2022 zusätzlich zum Gehalt eine steuerfreie Corona-Prämie auszahlen. Es handelt sich aber nur um eine zeitliche Verlängerung des Auszahlungszeitraums. Die 2020 eingeführte Corona-Prämie kann im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 geleistet werden und darf den Höchstbetrag von insgesamt 1.500 Euro nicht übersteigen.

Zum 1. Januar 2022 steigt der Mindestlohn von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro. Zum 1. Juli 2022 wird der Mindestlohn dann nochmal auf 10,45 Euro angehoben. Zu beachten ist, dass der Mindestlohn auch für sogenannte Minijobs gilt, bei denen der monatliche Lohn regelmäßig nicht mehr als 450 Euro beträgt. Minijobber, bei denen vertraglich eine feste Stundenanzahl in der Woche oder im Monat vereinbart ist, sollten prüfen, ob sie trotz gestiegenen Mindestlohns noch innerhalb des Grenzbetrags bleiben.

Noch nicht ganz sicher absehbar ist die Verlängerung der Homeoffice-Pauschale. Bisher war die Homeoffice-Pauschale für die Jahre 2020 und 2021 befristet. Im Koalitionsvertrag der neuen Regierung ist eine Steueränderung für 2022 zur Homeoffice-Pauschale vorgesehen. Wegen der anhaltenden Corona-Pandemie soll die Homeoffice-Pauschale auch im Jahr 2022 steuerlich abgesetzt werden. Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 können Arbeitnehmer bis zu fünf Euro für jeden Arbeitstag in der häuslichen Wohnung als Werbungskosten absetzen. Maximal gilt dies für 120 Tage, insgesamt also bis zu 600 Euro im Jahr. Die Homeoffice-Pauschale wird jedoch nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag gewährt. Allerdings entfällt für die Arbeitstage im Homeoffice die Fahrt zur Arbeitsstätte und somit die Pendlerpauschale.