In früheren Jahren, in denen es noch richtig hohe Zinsen gab, war es viele Jahre hipp, Finanzierungen einer vermieteten Immobilie in Fremdwährungsdarlehen abzuschließen bzw. Währungen zu tauschen, weil die Zinsbelastung der fremden Währung geringer war als der Zinssatz in Deutschland. In vielen Fällen hatte sich die zu Grunde liegende Fremdwährung aber im Wechselkurs zu Ungunsten des Darlehensnehmers entwickelt.

Bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps war dann eine Endtauschzahlung in fremder Währung zu erbringen. Dafür musste dann aber wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses ein höherer Betrag in Euro aufgewendet werden, als man von der Gegenseite bekam. Strittig war bis dato, ob der Differenzbetrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.

Der BFH verneinte den Abzug. Zahlungen, mit denen in der Folge eines Zins-Währungs-Swaps eingetretene Kursverluste im Rahmen der vereinbarten Endtauschzahlung ausgeglichen werden, soweit sie auf den valutierten Darlehens- und damit den Tilgungsbetrag der abgesicherten Verbindlichkeit entfallen, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Denn die Zahlung in der Folge des Fremdwährungsverlusts ist insoweit nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst. Die Mehraufwendungen infolge des Kursverlusts sind keine Schuldzinsen. Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögenssphäre.

Nach der für den streitigen Zins-Währungs-Swap geltenden Rechtslage ist die wechselkursbedingte erhöhte Endtauschzahlung nicht anders zu behandeln als der Mehrbetrag, der in der Folge der Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufzuwenden ist. Der Darlehensnehmer wird durch den Zins-Währungs-Swap wirtschaftlich so gestellt, als habe er ein Darlehen in CHF abgeschlossen.