Vor dem OLG Koblenz musste die Frage geklärt werden, wie weit die (steuerlich motivierten) Ehepflichten im Trennungsfall reichen. Konkret ging es um die Frage, ob ein Ehepartner nach der Trennung dem anderen gegenüber verpflichtet ist, in eine von diesem für die frühere Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist.

Das Familiengericht hatte im vorhergehenden Verfahren eine solche Verpflichtung verneint. Es sah eine Benachteiligung des auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehepartners. Dessen Einkommen würde durch die gemeinsame Veranlagung nach einer Lohnsteuerklasse besteuert, die sich im Vergleich zur getrennten Veranlagung ungünstiger auswirkt. Hieraus würde sich im Gegenzug ein Ausgleichsanspruch ergeben.

Dieser Argumentation ist das OLG nicht gefolgt. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für beide Ehepartner die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung der eigenen Interessen möglich ist. Ein Ehepartner ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert wird und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Das gilt auch bei getrenntlebenden Ehepartnern, wenn noch eine Zusammenveranlagung für die Zeit des Zusammenlebens verlangt wird.

Allein das Scheitern der Ehe begründet keinen Anspruch, von dem anderen den Mehrbetrag ersetzt zu verlangen, den er zuvor nach der im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung ungünstigeren Lohnsteuerklasse V mehr gezahlt hat. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt die Auffassung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehepartner gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrbelastungen auszugleichen.

Es hätte deshalb einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich ein Ehepartner die Rückforderung der mit der Wahl der Steuerklasse V verbundenen steuerlichen Mehrbelastung für den Fall der Trennung vorbehalten wollte. Eine solche Vereinbarung gab es in dem entschiedenen Fall aber nicht. Deshalb kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht von einem Ausgleich der im Falle der gemeinsamen Veranlagung bestehenbleibenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden.